Zum Inhalt springen

Satzung

des Woodstöckle e.V. VR 726257

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Woodstöckle.
  2. Er hat seinen Sitz in Calw, Deutschland.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Calw verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein dient der Förderung des kulturellen Lebens sowohl durch Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Sport, Theater, bildende Kunst und Literatur als auch durch eigene Aktivitäten in diesen und sonstigen kulturellen Bereichen.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Planung, Organisation und Durchführung von kulturellen Projekten.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützen will. Die Mitgliedschaft, über die der Vorstand entscheidet, wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung und Unterzeichnung durch die gesetzlichen Vertreter.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere das aktive und das passive Wahlrecht.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    a) Tod oder Auflösung des Vereins
    b) Austritt
    c) Aufgrund Vorstandsbeschlusses wegen vereinsschädigenden Verhaltens, beharrlicher Verweigerung der Beitragszahlungspflicht oder Widerrufs der für den Beitragseinzug erteilten Buchungs- oder Einziehungsermächtigung.
    Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  2. Der Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
  3. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.§ 7 Organe des VereinsDie Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Zum erweiterten Vorstand gehören der Schriftführer und der Kassenwart.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden einzeln vertreten. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
  4. Für vereinsinterne Aufgaben können weitere Ämter/Funktionen geschaffen werden. Diese Personen sind nach außen nicht vertretungsberechtigt.
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt. Sie bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt aus, ist der Restvorstand befugt, bis zur Neubestellung durch die nächste Mitgliederversammlung den Vorstand kommissarisch zu ergänzen.
  6. Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  7. Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendige Änderung der Satzung vorzunehmen.
  8. Über Konten des Vereins kann der geschäftsführende Vorstand verfügen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort, Termin und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
  2. Mitgliederversammlungen sind ferner einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der Ausschuss die Einberufung beschließt oder die Einberufung in Textform von mindestens 1/4 der Mitglieder unter Angabe einer begründeten Tagesordnung vom Vorstand verlangt wird (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die beantragte Tagesordnung ist verpflichtend zu übernehmen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen. Die Frist beginnt am Tage der Versendung der Einladung. Eine schriftliche Einladung erfolgt an die von dem Mitglied zuletzt schriftlich mitgeteilte Adresse, eine Einladung per E-Mail erfolgt in Textform an die von dem Mitglied zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine hieraus folgende Änderung der Tagesordnung ist spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Anträge zur Wahl oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, die nicht bereits in der fristgemäßen Einladung nach Satz 1 angekündigt wurden, sind von einer Ergänzung der Tagesordnung ausgeschlossen und können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt werden.
  5. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u. a.:
    a) die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Entlastung;
    b) die Änderung oder Neufassung der Satzung, soweit kein Fall des § 8 Abs. 3 Buchst. h vorliegt, und einer etwaigen Beitragsordnung;
    c) die Beschlussfassung über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
    d) die Beschlussfassung über Beschwerden gegen den Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
    e) die Genehmigung des Haushaltsplans und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands;
    f) die Wahl der Kassenprüfer;
    g) Entscheidungen über den An- und Verkauf sowie die Belastung von Grundstücken;
    h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
    i) die Beschlussfassung zu einer Vergütung des Vorstands (§ 8 Abs. 5);
    j) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    k) sämtliche sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz oder an anderer Stelle der Satzung übertragenen Aufgaben.
  6. Der Vorstand ist berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.
  7. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ausschließlich oder partiell über Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 25 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  2. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine auf eine Woche verkürzte Ladungsfrist.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Versammlungsprotokoll

  1. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind.
    Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
  2. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln aller Mitglieder erforderlich.

In der Einladung zur Mitgliederversammlung muss die geplante Satzungsänderung wörtlich ausformuliert werden.

§ 13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren. Wenn nichts anderes beschlossen wird, so ist für die Liquidation der bisherige Vorstand zuständig. Die Liquidatoren sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke, insbesondere im Bereich der Musik- und Festivalkultur.

§ 14 Rechtsgrundlage

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung ausschließlich geregelt.

Für Streitigkeiten, die sich aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller der damit in Zusammenhang stehenden Fragen ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

Vereinsadresse: Woodstöckle e.V., Hauptstraße 39, 75365 Calw 

Stand: 14.06.2024